Der Fotografenvertrag und was hierbei zu beachten ist

Die Erstellung von professionellen Fotos ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus.

 

Werden von einer Agentur oder direkt vom Unternehmen Aufträge an externe Fotografen gegeben, dann muss ein Vertrag vorhanden sein, der die erforderlichen Punkte regelt. Die wesentlichen Inhalte eines solchen Vertrages sollen hier angesprochen werden. Denn fehlen vertragliche Grundlagen, dann merkt man dies meistens erst, wenn es später Streitigkeiten gibt. So einige ermüdende Rechtsstreitigkeiten hätten durch einen soliden Fotografenvertragv vermieden werden können. Das ist leider auch die Erfahrung einiger unserer Mandanten, die sich im Nachhinein aufgrund des fehlenden Vertrages ärgern mussten.

Vertragsgegenstand

Bevor der Fotograf mit seiner Arbeit anfängt, wird in der Regel ausführlich über das Vorhaben geredet und es werden die Wünsche des Auftraggebers klargestellt.

Oft wird aber nicht daran gedacht, eine möglichst ausführliche Beschreibung dessen in den Vertrag aufzunehmen, was sich der Auftraggeber als Ergebnis vorstellt. Diese Beschreibung sollte in eigenen Worten und ohne „Juristensprech“ erfolgen. Denn sollten sich die Vertragspartner wegen des Umfangs des Auftrags uneinig sein und deswegen streiten, dann kommt es auf den Auftragsgegenstand an, welcher in der Präambel des Vertrages stehen sollte.

 

Rechteeinräumung

Die Regelung über die Rechteeinräumung ist der Kern eines jeden Vertrages mit Urheberrechtsbezug. Die Vereinbarung zur Rechteeinräumung sollte alle geplanten Verwertungsformen erfassen. Es muss geregelt werden, welche Art von Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich) übertragen werden und ob es zeitliche, örtliche oder mediale Einschränkungen geben soll.

 

Fehlt es an einer Regelung zur Rechteübertragung in dem Fotografenvertrag, dann gilt das Gesetz. Einschlägig ist § 31 Abs.5 UrhG und damit die sogenannte Zweckübertragungslehre. Danach muss bei einer fehlenden Regelung der Fotograf nur die Rechte übertragen, die der Auftraggeber für sein Vorhaben benötigt. Dies kann für den Auftraggeber wesentliche Folgen haben, was aus folgendem Beispiel deutlich wird:

 

Wird der Fotograf beauftragt, Produktfotos für die Unternehmenswebseite zu erstellen, dann darf das Unternehmen diese Fotos später nicht für eine Facebook-Kampagne oder eine Printanzeige verwenden, wenn es an einer Regelung über die Rechteübertragung fehlt. Das heißt es kommt darauf an, was der Auftraggeber braucht und dies auch vertraglich regelt. Was der Auftraggeber sich im Geiste wünscht, ist unerheblich.

 

Namensnennung & Bearbeitung

Der Fotograf hat nach § 13 UrhG ein Recht auf Namensnennung. Danach ist der Grundsatz, dass die Fotos nur mit einer namentlichen Nennung des Urhebers, also des Fotografen, veröffentlicht werden dürfen. Falls auf dieses Recht nicht im Rahmen eines Vertrages verzichtet wird, dann kann der Fotograf gegen die Veröffentlichung ohne Namensnennung vorgehen.

 

Vor allem die Bearbeitung des späteren Fotos ist für den Auftraggeber besonders wichtig. Gerade wenn das Foto für mehrere Kampagnen oder verschieden Einsatzzwecke angedacht ist, dann wird das Foto hierfür oftmals bearbeitet werden müssen. Nach § 14 UrhG bedarf die „Entstellung des Werkes“ aber eine Einwilligung des Fotografen, so dass dieser Punkt vertraglich geregelt werden sollte.

 

Urheberrechtsstreitigkeiten

Im Vertrag sollte auch nicht die Klausel fehlen, wonach der Fotograf den Auftraggeber bei urheberrechtlichen Streitigkeiten unterstützten muss. Der Hintergrund ist hier ein denkbares Szenario, wobei der Auftraggeber sich bei der Nutzung des Bildes urheberrechtlichen Streitigkeiten stellen muss (z.B. wenn ein Dritter behauptet, er sei Urheber des Fotos). Mit einer entsprechenden Klausel kann der Auftraggeber den Fotografen auffordern, ihm bei dem Rechtsstreit zur Seite zu stehen, um die Behauptungen des Dritter so leichter ausräumen zu können.

 

Sonstige Punkte

Weitere Bestandteil des Fotografenvertrages sind regelmäßig die folgenden Punkte.

 

  • Vergütung
  • Pflichten des Fotografen
  • Haftung/Gewährleistung
  • Verhalten bei Urheberrechtsstreitigkeiten

 

Fazit

Der Beitrag zeigt, dass ein Vertrag mit dem Fotografen stets vorhanden sein sollte, um anfängliche Unklarheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Gerade auch für den Fotografen ist ein Fotografenvertrag von Vorteil. Denn oft ist dieser als Selbstständiger alleine an den Vertragsverhandlungen beteiligt und hätte daher ohne Vertrag Beweisprobleme, wenn es Streitigkeiten wegen des Leistungsumfangs geben sollte. Soweit sich die Aufträge eines Fotografen inhaltlich sehr ähneln (z.B. Hochzeitsfotograf, Produktfotograf, etc.) bietet es sich an, die vertraglichen Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festzulegen, so dass diese bei jedem neuen Auftrag als Vertragsgrundlage verwendet werden können.

 

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