Die teure Rache des Verlassenen: Geldentschädigung bei Nacktaufnahmen

Wenn eine Beziehung zu Ende geht, ist das meist schmerzhaft, besonders für denjenigen, der  verlassen wurde. Wenn der Ex-Partner bereits kurze Zeit nach der Trennung in einer neuen Beziehung ist, wird aus Trauer Wut. Wut bringt Manche dazu, alle noch vorhandenen Sachen des Partners zu zerstören. Fotografien der gemeinsamen Zeit werden oft zerrissen oder gelöscht.

Manchmal sind auch Nacktaufnahmen des Ex–Partners dabei; hier hat der Abgebildete einen Anspruch auf Löschung der intimen Bilder (siehe: „Nacktfotos aus der Beziehungszeit: Anspruch auf Löschung nach der Trennung“). Aber was ist, wenn das Bedürfnis nach Rache die Verlassenen so weit bringt, die prekären Aufnahmen ins Netz zu stellen und zu verbreiten?

Der Anspruch auf Geldentschädigung

Neben dem jeweiligen Anspruch auf Unterlassung kommt auch ein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Ebenfalls sieht der Gesetzgeber gem. § 33 KUG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor, wenn die Verbreitung eines Bildnisses gegen die Einwilligung des Betroffenen geschieht.

Um einen Geldentschädigungsanspruch geltend zu machen, muss eine unmittelbare Verletzung stattgefunden haben. Außerdem muss der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so schwer wiegen, dass die Nachteile, die durch den Eingriff für den Betroffenen entstanden sind, so erheblich sind, dass sie in keiner anderen Weise ausgeglichen werden können.

Natürlich ist die Entscheidung, wann ein Eingriff derartig schwer wiegt, von Fall zu Fall zu beurteilen. Bei der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Einwilligung jedoch ist die Intimsphäre des Abgebildeten betroffen, was zu dem Anspruch auf eine hohen Geldentschädigung führen kann. Allerdings spielen zusätzlich weitere Kriterien eine Rolle, wie zum Beispiel das Maß der Verbreitung, die Dauer oder Wiederholung, die Auswirkungen auf den Beruf des Geschädigten oder die Art der Darstellung des Bildes.

Besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung, richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes immer nach dem Einzelfall.

35 000 Euro Schmerzensgeld für das Hochladen von Nacktaufnahmen und eines Sexvideos mit der Ex-Freundin

Ein besonders harter Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verbreitung eines Bildes musste das Amtsgericht Marburg entscheiden ( Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04).

In dem Fall hatte der Beklagte heimliche Videoaufnahmen von sich und seiner damaligen Freundin beim Oralverkehr gemacht. Als die Klägerin die Kamera, die auf sie gerichtet war, entdeckte, wurde sie misstrauisch und fühlte sich beobachtet. Der Beklagte versicherte ihr, dass die Kamera nicht funktionsfähig sei. Als sich die Klägerin von dem Beklagten nach einiger Zeit trennte und einen neuen Freund hatte, stellte der Kläger das Video in diversen Videotauschbörsen online.

Dies tat er, indem er es mit dem Filesharingsystem „eMule“ bearbeitete und in einem Ordner auf seiner Festplatte speicherte. Auf diesen bestimmten Ordner konnte von jedem Benutzer der Tauschbörsen zu jeder Zeit und uneingeschränkt zugegriffen werden, um das Video herunterzuladen oder es sich anzusehen. Da das Video keine Zugriffsbeschränkung hatte, fiel es in die Hände der  minderjährigen Freunde des 12-jährigen Sohnes der Klägerin.

Zwei Monate später bearbeitete der Beklagte Fotografien einer Pornodarstellerin in eindeutigen Posen derart, dass die Darstellerin der Klägerin zum Verwechseln ähnlich war. Die veränderten 26 Fotodateien benannte der Kläger jeweils mit dem vollen Namen und teilweise auch mit der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Klägerin. Die Klägerin bekam belästigende Anrufe von Unbekannten und fing an, sich ständig beobachtet zu fühlen. Auch die 17jährige Tochter der Klägerin war von der Veröffentlichung des Videos extrem betroffen. So wurde sie auf einer Faschingsfeier gefragt, ob sie Oralverkehr auch so gut ausführe wie ihre Mutter.

Das Gericht bestätigte den erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil die Handlungen des Beklagten die Intimsphäre und insbesondere das Sexualleben der Klägerin betrafen. Es sah überdies eine besondere Schwere in der Verbreitung eines Sexvideos ohne Einwilligung.

Bis zu diesem Zeitpunkt mussten deutschen Gerichte lediglich über unzulässige Verbreitungen von Nacktfotos oder Fotografien von ausgeübtem Geschlechtsverkehr entscheiden. Das Gericht war der Ansicht, dass das Verbreiten eines Sexvideos einen erheblich stärkeren Eingriff in die Intimsphäre des Menschen bedeute als die Verbreitung von Nacktfotos.

Auch das Medium spielte bei der Berechnung der Höhe der Geldentschädigung eine Rolle: Im Vergleich zu einer Zeitschrift, die irgendwann einmal weggeworfen wird, ist ein Eingriff der Rechte im Internet durch die längere Dauer erheblicher. Darüber hinaus ist das Video einem viel größeren Personenkreis zugänglich. Sowohl die Art und Weise der Entstehung des Videos – nämlich durch Täuschung der Betroffenen – als auch die Bezeichnung der insgesamt 27 Dateien mit vollständigem Namen und Kontaktdaten der Klägerin, veranlasste das Gericht zu einer hohen Strafe für den Beklagten: Einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Ferner  musste der Beklagte der Klägerin eine Geldentschädigung von 35.000 Euro zahlen.

Aber auch das Veröffentlichen eines Fotos im Internet kann einem Verletzer teuer zu stehen kommen. So musste ein Mann 25.000 Euro Geldentschädigung zahlen, weil er Nacktaufnahmen seiner Ex-Freundin ins Netz stellte, die sie unter anderem nackt schlafend zeigten.

Fazit

Eigenmächtiges Verbreiten von Aufnahmen, die die Intimsphäre eines Menschen betreffen, ist kein Kavaliersdelikt. Zu Recht werden gegen einen derartigen Rechteverstoß schwere Strafen verhängt.

Besonders die Verbreitung im Internet ist fatal. Werden die Videos oder Fotografien von den meist anonymen Nutzern auf ihren Computern einmal heruntergeladen, sind sie für immer gespeichert und jederzeit verfügbar.Was dann mit den jeweiligen Aufnahmen geschieht, ist schwer kontrollierbar. Eine unbedachte Racheaktion kann dann schwerwiegende Folgen haben. Leidtragende sind häufig auch vollkommen unbeteiligte Angehörige des Opfers.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Das Verfassen eines Kommentars ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Mehr Informationen in der Datenschutzerklärung.