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Warum die neue “xxx”-Domain nicht nur für Erotikunternehmen ein Thema ist

Demnächst startet einen neue Internetdomain, die auf “xxx” endet. Domainnamen wie http://spreerecht.xxx sind damit möglich.

Dieses Neuerung ist aber nicht nur für Unternehmen in der Sexindustrie von Bedeutung. Denn auch Unternehmen, die keine “xxx”-Adresse nutzen wollen, sollten Ihre Namens- und Markenrechte sichern.

Aus diesem Grund hat der Betreiber der “xxx”-Endung eine Möglichkeit des Blockierens von Markennamen ermöglicht. Den Hintergrund dazu habe ich in einem Artikel der Legal Tribune ONLINE dargestellt.

Der Artikel zeigt auf, dass Inhaber registrierter Marken ab dem 7. September ihre Marke bei dem Verwalter der Domain, der US-Firma ICM Registry, blockieren sollten.

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Der fliegende Gerichtsstand: Kann ich überall klagen und verklagt werden?

Das Internet kennt bekanntlich keine Staatsgrenzen und von Ausnahmen abgesehen, sind Webseiten länderübergreifend abrufbar. Dies führt auch dazu, dass bei rechtlichen Streitigkeiten im Onlinebereich oft unklar ist, welches Gericht zuständig ist. Hinzu kommt bei internationalen Konflikten die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das deutsche Recht Anwendung findet.

Gerade für Unternehmen ist die Frage, wo geklagt werden kann und welches Recht zu beachten ist, oft von wichtiger strategischer Bedeutung.

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Streitwert bei Auseinandersetzungen um Äußerungen im Internet

Das Internet ist aufgrund seiner vermeidlichen Anonymität ein Sammelbecken für Beleidigungen, Schmähungen und harsche Kritik. Äußerungen, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten, führen oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen, mitunter auch vor Gericht.

Dieser Beitrag soll erklären, welche Faktoren für die Streitwerte bei derartigen Auseinandersetzungen herangezogen werden. Die nachfolgende und nicht abschließende Übersicht soll zudem einen groben Querschnitt über gerichtliche Entscheidungen geben, bei denen im weitesten Sinne um Aussagen gestritten wurde.

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Kündigungsgrund – Private Internetnutzung am Arbeitsplatz mit pornografischem Bezug

Zu dem Konflikt der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz gibt es viele Gerichtsentscheidung. Es wurde auch bereits auf die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung der Privatnutzung hingewiesen.

Bei der unerlaubten privaten Nutzung kommt dem Surfen auf pornografischen Seiten eine besondere Bedeutung zu. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das Herunterladen von erheblichen Daten von pornografischem Material einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Der Hintergrund ist dazu, dass

  • nicht nur die Arbeitszeit für private Zwecke verwendet wird, sondern auch, dass
  • neben der Gefahr von Viren und der Belastung der Internetverbindung,
  • diese pornografischen Inhalte den Eindruck erwecken können, dass in dem Unternehmen nicht nur die Arbeit sondern auch die Pornografie im Vordergrund stehe.

So liegt eine Rufschädigung des Arbeitgebers vor, wenn umfangreich und fast täglich pornografische Internetseiten aufgerufen werden (BAG, Urteil v. 27.4.2006 – 2 AZR 386/05). Aus diesem Grund kann die vermehrte Nutzung dieser Seiten und ein entsprechendes Downloadverhalten ein Grund zur (außerordentlichen) Kündigung des Arbeitnehmers sein.

Sollte sowohl ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer mit einer Auseinandersetzung dieser Art betroffen sein, so ist eine juristische Prüfung des Sachverhalts empfehlenswert. Denn Gerichte haben mehrfach entschieden, dass es bei Vorfällen dieser Art stets auf den Einzelfall ankommt (z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.2003 – 4 Sa 1288/03; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2007 – 3 Ca 1455/07). Das bedeutet, dass nicht alleine das Surfen mit pornografische Bezug ein außerordentlicher Kündigungsgrund darstellt. Hier ist jeder Fall im Einzelnen zu betrachten.

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Internet am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten

Das Internet ist heutzutage ein fester Bestandteil des Arbeitsplatzes. Aber es birgt auch viele rechtliche Probleme. Dieser Beitrag ist für alle Arbeitgeber wichtig, die eine Haftung für die Internetaktivitäten Ihrer Arbeitnehmer und Datenschutzverstöße vermeiden wollen.

Betriebsvereinbarung statt Konflikt

Kern des Problems ist, dass heutzutage der Computer nicht nur Arbeitsmittel ist, sondern von Arbeitnehmern oft dazu genutzt wird, nebenher im Internet zu surfen und private eMails abzurufen.

Jedoch lauern hier rechtliche Probleme mit gegensätzlichen Interessen. Zum einen das private Surfen des Arbeitnehmers während der Arbeit. Andererseits besteht oftmals ein Wunsch des Arbeitgebers nach Kontrolle der Internetnutzung der Angestellten am Arbeitsplatz. Um diese beiden Interessen auszugleichen und das juristische Problem zu entschärfen, sollten Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern sogenannte Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets am Arbeitsplatz vereinbaren. Sinn einer solchen Vereinbarung ist die Balance zwischen dem Wunsch nach privater Internetnutzung auf der einen und Kontrolle durch das Unternehmen auf der anderen Seite.

Besteht überhaupt keine Regelung und wird das private Surfen zumindest geduldet, dann hat der Arbeitgeber ein rechtliches Problem. Beispielsweise wenn es darum geht, die Inhalte und Verbindungsdaten der E-Mail-Kommunikation zu überwachen (z.B. bei eMails mit strafbaren Inhalten, unberechtigter Weitergabe von Betriebs- und Unternehmensgeheimnissen, Schutz der firmeneigenen Dateien vor Viren, etc.).

Arbeitgeber haftet für Arbeitnehmer

Ein weiteres Problem bei dem Fehlen einer konkreten Regelung ist die Haftung des Arbeitgebers. Denn für Rechtsverstöße die über den Anschluss des Unternehmens begangen werden, haftet in erster Linie der Anschlussinhaber. Juristisch wird dies als Störerhaftung bezeichnet. Wenn also ein Mitarbeiter beispielsweise urheberrechtlich geschützte Musik in Tauschbörsen verbreitet, dann muss das Unternehmen konkrete Vorkehrungen nachweisen, um der Haftung als Anschlussinhaber zu entgehen. So hat das Landgericht München I (Az. 7 O 2827/07) entschieden, dass ein Unternehmen die Internetnutzung im Betrieb konkret regeln muss, sowie technische Maßnahmen nutzen sollte (Filterprogramme, Firewalls), um der Verantwortung als Anschlussinhaber gerecht zu werden. Zudem muss der Arbeitgeber umgehend einschreiten, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer seine Nutzungsrechte für das Internet überdehnt (also z.B. Musik aus Tauschbörsen herunter lädt). Unternimmt der Arbeitgeber keine derartigen Vorkehrungen, dann haftet er für rechtswidrige Handlungen der Angestellten, die über das Internet begangen werden.

Datenschutzverstöße drohen

Ein weiteres Problem einer fehlenden Regelung liegt in der Archivierungspflicht des Arbeitgebers. Denn ein Unternehmen hat konkrete Aufbewahrungspflichten von Handels- und Geschäftspost zu erfüllen (vgl. § 147 AO, § 257 HGB). Aufgrund dieser Pflichten wird die elektronische Post meist komplett archiviert. Eine Sortierung nach bestimmten Bereichen findet nicht statt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der Arbeitgeber aber die Privatpost nicht archivieren. Auch kann er nicht eine manuelle Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Inhalten durchführen, da er dazu ja die Privatmails lesen würde, was wiederum gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt.

Lediglich wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung von eMail und Internet ausdrücklich und vollständig untersagt, kann hat er Kontrollmöglichkeiten der Post womit er Verbindungsdaten  speichern und überwachen kann.

Eine Betriebsvereinbarung, mit der der Arbeitnehmer es erlaubt auch die Privatemails mit zu archivieren, spart daher Geld und Zeit ohne dass Bußgelder für Datenschutzverletzungen drohen.

Unbedingt Internetnutzung am Arbeitsplatz regeln

Will der Arbeitgeber aber die Privatnutzung in einem gewissen Umfang gestatten, dann ist eine Vereinbarung nötig, damit er nicht die oben genannten Überwachungs- und Archivierungsprobleme hat. Zum anderen entschärft eine Regelung die Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrige Nutzung des Internets durch die Angestellten.

Erforderlich ist eine vertragliche Regelung, denn ein bloßer Aushang am schwarzen Brett reicht nicht aus. Kern der Punkte die dort bestimmt werden regeln die Privatnutzung des Internet am Arbeitsplatz, die Sanktionierung bei Missbrauch und eine Kontrollerlaubnis privater Mails. Letzteres ist erforderlich, damit der Arbeitgeber beispielsweise den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie den Virenschutz kontrollieren kann. Wird eine solche Vereinbarung schriftlich geschlossen, dann stellt diese eine Ergänzung zum eigentlichen Arbeitsvertrag dar, kann aber auch Teil des Arbeitsvertrages sein.

Folgende Punkte sollten u.a. in der Vereinbarung geklärt werden.

  • Grenzen der Privatnutzung am Arbeitsplatz (bspw. im Rahmen eines Zeitfensters)
  • Regelung Nutzung an sich (bspw. klare Trennung von privaten und beruflichen eMail-Accounts)
  • Sanktionierung bei Missbrauch (von gezielter Auswertung der Nutzung bis Kündigung
  • Ausnahmeerlaubnis für die Kontrolle privater eMails (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Vierenschutz, etc.)

Fazit: Nicht ohne Betriebsvereinbarung

Eine Vereinbarung mit diesen Inhalten sollte als zwingende Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es ist aber darauf zu achten, dass dies aber auch wie ein Vertrag mit Unterschrift behandelt werden sollte. Ein Aushang über die Regelung der Internetnutzung der am schwarzen Brett hängt reicht dabei nicht.

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Namentliche Nennung von Personen im Internet

Das Landgericht München (35 O 9639/09) hatte zu entscheiden, ob die namentliche Nennung einer Sozialarbeiterin im Internet rechtmäßig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Nennung, die im Rahmen einer Streitigkeit über das Sorgerecht erfolgte, unzulässig war. Dem sorgerechtlich betroffenen Elternteil ist es nicht erlaubt, Texte oder Presseberichte unter Namensnennung der zuständigen Funktionsträger ins Internet zu stellen. Das betroffene Elternteil hatte argumentiert, dass die Veröffentlichung von der Meinungsfreiheit im Grundgesetz gedeckt sei. Dazu hat das Gericht ausgeführt:

Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG beruft und in der namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin bereits eine Meinung erblickt, ist festzuhalten, daß dieses Grundrecht nicht einschränkungslos gewährt wird, sondern gemäß Art. 5 II GG seine Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Auch das in Art. 2 I GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit besteht nur insoweit, als nicht die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Die Entscheidung zeigt, dass die Namensnennung im Internet nicht hingenommen werden muss und gegen das Namens- sowie Persönlichkeitsrecht verstoßen kann. Über die Ansprüche als Betroffener wird hier etwas erläutert.

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Unerlaubte Namensnennung im Internet

Wird der Name einer Person im Internet genannt, so kann dies eine Beeinträchtigung ihres Namensrechts darstellen. So kann z.B. durch den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens oder Namensbestandteils ein Zusammenhang zwischen dem Namensträger und einer fremden Einrichtungen oder eines Produktes eine Rechtsverletzung darstellen.

Viele Namensrechtsverletzungen im Internet entstehen durch die Registrierung von Domains. Denn bereits die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name stellt eine Namensanmaßung dar.

Aber auch die Nennung von Personen in Internetforen oder sonstigen Texten im Internet kann das Namensrecht oder das Persönlichkeitsrecht verletzen.

Stellt sich die Frage, wann genau eine Namensrechtverletzung vorliegt. Wird der Namen einer Person genannt und führt die Nennung dazu, dass eine bestimmte Person damit in Verbindung gebracht werden kann,  kann die Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrecht gegeben sein (§ 12 BGB). Vor allem, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt. Es hängt aber auch davon ab, on der Urheber der Äußerung, ein Recht anführen kann, dass die Namensnennung begründen kann.

Darüber hinaus kann es bei der Namensnennung zu herabsetzenden Beiträgen gegen Privatpersonen kommen. In diesem Fall richtet sich die Prüfung in erster Line am Strafgesetzbuch. Tatbestände wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) stehen im Vordergrund und können einen Anspruch auf Löschung (§§ 823, 1004 BGB).

Liegt tatsächliche eine Rechtsverletzung vor, hat der Verletzte Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Als Vorgehen gegen einen berechtigten Beseitigungsanspruch empfiehlt sich zunächst eine außergerichtliche Auseinandersetzung. Der Anspruch auf Unterlassung, die durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden kann, besteht auch bei Erstbegehungsgefahr. Erst wenn die Gegenseite weder der Aufforderung zur Löschung nachkommt, noch die Unterlassungserklärung unterzeichnet, sollte der Weg über die Gerichte einbezogen werden. Da in derartigen Fällen aber Eilverfahren möglich sind, sollte selbst bei gerichtlicher Auseinandersetzung das gewünschte Ergebnis zeitig erreichbar sein.

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