Datenschutz und Kontaktformular: Laut LG Köln kein direkter Hinweis am Formular zur Datenschutzerklärung erforderlich

Der Blogbeitrag „LG Berlin: Fehlender Hinweis in Datenschutzerklärung zum Kontaktformular ist nicht wettbewerbswidrig“ hat sich mit der Frage befasst, ob ein Mitbewerber abgemahnt werden kann, wenn dieser in seinem Datenschutzhinweis nicht auf die Datenspeicherung und Datenverarbeitung bezogen auf die durch das Kontaktformular erhaltenen Daten eingeht.

Im Ausgangsfall enthielt die Datenschutzerklärung eines Kontaktformulars keinen Hinweis darüber, was mit den über das Formular versendeten Daten passiert: Es fehlte der Hinweis zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten.

Entscheidung des Landgerichts Berlin: Kein Verstoß der Unterrichtungspflicht gem. § 13 TMG

Das Landgericht Berlin verneinte einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers gegen den Inhaber der strittigen Website. Der Verstoß der Unterrichtungspflicht gem. § 13 TMG habe bei Erhebung der Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme, und nicht zu Werbezwecken, keine wettbewerbliche Relevanz. Der Fall wurde für den Antragsgegner entschieden. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin wurde aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Mittlerweile haben zwei andere Gerichte die gegenteilige Ansicht vertreten, so dass aktuell wohl ein fehlender Hinweis zum Kontaktformular in der Datenschutzerklärung durch Mitbewerber abgemahnt werden kann (s. das Update im oben verlinkten Beitrag).

Entscheidung des LG Köln (81 O 32/17)

Neu ist nun eine Entscheidung des LG Köln, das diese Thematik vertieft. Einem Webshopbetreiber, der von mir vertreten wurde, wurde von einem Mitbewerber vorgeworfen, er habe auf seiner Website den Nutzer nicht ausreichend über sein Datenschutzrecht informiert. Die Website unseres Mandanten enthielt sowohl ein Kontakt- als auch ein Rückrufformular. Dort konnten die Nutzer jeweils ihre Kontaktinformationen (Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eingeben.

Zwar befand sich in den Formularen selbst kein Hinweis auf Datenschutzbestimmungen, allerdings konnte über eine Verlinkung „Datenschutz“ in der Fußzeile der Website, dem „Footer“, auf die notwendigen Bestimmungen zugegriffen werden.

Der Kläger war der Meinung, dass der Nutzer dadurch, dass sich die Datenschutzerklärung lediglich in der Fußzeile der Seite befände, unzureichend über Art und Umfang der Datenerhebung unterrichtet worden wäre und diese Art der fehlerhaften Einbindung der Formulare nicht den Anforderungen von § 13 TMG genüge. Außerdem hätte der Beklagte keine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten eingeholt.

Kein Verstoß der Unterrichtungspflicht gem. § 13 TMG

Das LG Köln einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus § 13 TMG verneint. Obwohl sich zwar auf den beiden Formularen selbst kein Hinweis zur  Datenschutzerklärung befände, werde den formalen Anforderungen nach § 13 TMG dann Rechnung getragen,

„wenn die Datenschutzerklärung zu Beginn der Nutzung und im Zeitpunkt der Datenerhebung leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar ist.“

 

§ 5 TMG bestimmt, dass das Impressum des Diensteanbieters leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu sein hat. Dies gelte auch für die Erreichbarkeit der Datenschutzerklärung. Es genüge deshalb zur unmittelbaren Auffindbarkeit, „wenn der Link, der zu den Informationen führt, mit „Datenschutz“ bezeichnet ist.“ Es sei nicht unüblich und entspräche dem Erfahrungswert der Nutzer, dass sich Hinweise wie solche auf den Datenschutz oder das Impressum am Ende der jeweiligen Website befänden – in der Regel in Form von Verlinkungen.

Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn sie durch höchstens zwei Klicks abrufbar sind. Diese unmittelbare Erreichbarkeit hat das Gericht für die Website unseres Mandanten bestätigt: Der Nutzer müsse zwar gegebenenfalls zum Ende der Seite scrollen. Es genüge sodann aber ein einzelner Klick, um zu dem Datenschutzhinweis zu gelangen. Deshalb sei der Beklagte den Erfordernissen der Unterrichtungspflicht ausreichend nachgekommen.

Keine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gem. § 28 Absatz 3 BDSG bei Kontakt- und Rückrufformularen notwendig

Auch die Meinung der Klägerseite, dass es der Notwendigkeit einer Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf, teilte das Landgericht Köln nicht.

Solange es sich um das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten zur Erfüllung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis handele und nicht zur Übermittlung an Dritte diene, bedürfe es gem. §§ 4 Absatz 1, 28 Absatz 1 S.1 Nr. 1 BDSG keiner Einwilligung. „Kontakt und Rückrufformulare verfolgen den Zweck, Kundenanfragen hinsichtlich der Anbahnung oder weiteren Durchführung eines Schuldverhältnisses zu bearbeiten.

In aller Regel wird es sich dabei um Informationsbegehren potentieller Abnehmer handeln, die sich etwa auf Produkteigenschaften, Produktkompatibilität, Preisgestaltung oder Lieferbedingungen beziehen werden. Die Datenverwendung in den Formularen beschränkt sich ausweislich der vorgetragenen Datenschutzerklärung auf die Bearbeitung des jeweiligen Nutzeranliegens. Insbesondere eine Datenerhebung und -nutzung zu darüber hinausgehenden Werbezwecken i.S.d. § 28 Absatz 3 BDSG ist nicht erkennbar.

Fazit

Die Entscheidung  aus Köln spricht § 13 TMG seine wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht mehr ab, allerdings sieht es in einer Datenschutzerklärung, die außerhalb des jeweiligen Formulars zu finden ist, keinen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht im Sinne der Norm.

Es genügt, wenn die Datenschutzerklärung für den Nutzer auf der Website unmittelbar erreichbar ist. Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn sie durch höchstens zwei Klicks abrufbar sind. Eine Einwilligung zur Erhebung personenbezogener Daten sieht das Gericht als nicht notwendig an, da die Daten bei Kontakt- und Rückrufformularen nicht zu Werbezwecken oder zur Weitergabe an Dritte erhoben werden.

Für die Praxis heißt das: Eine Datenschutzerklärung ist zwingend notwendig. Nicht erforderlich ist nach Auffassung des LG Köln jedoch, dass sie sich unmittelbar im jeweiligen Formular befindet. Soweit es sich um Datenerhebungen zu Werbezwecken oder zur Weitergabe an Dritte handelt, ist zusätzlich eine Einwilligung erforderlich. Es ist dringend zu raten, den Inhalt der Datenschutzerklärung von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen, da eine unzureichende Erklärung zu Abmahnungen führen kann.

Hinweis: Der Kläger hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Diese wurde aber zurückgenommen, nachdem sich beide Seiten umfassend geeinigt hatten (es gab mehrere Streitigkeiten und Gerichtsverfahren).

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