Tag: unterlassung

Bilder-Abmahnungen gegen Blogs: Wie schlimm ist es wirklich?

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gegen das Blog mindsdelight.de hat für einige Aufruhr gesorgt. Zuletzt hat sogar Spiegel Online darüber in einer Weise berichtet, die einen befürchten lässt, der Blogger-Exodus habe begonnen.

 

Worum geht es? In einer anwaltlichen Abmahnung gegen den Betreiber von mindsdelight.de fordert eine Bildagentur etwa 1.600 EUR Schadensersatz für Anwaltskosten und Lizenzschaden. Andere Abmahnungen rufen auch mal weit höhere Forderungen ab.

 

Es erinnert mich etwas an die Aussage, dass die durchschnittliche Facebook-Pinnwand Abmahnpotential von 10.000-15.000 EUR enthalte. Auch hier war die Aufregung groß.

 

Die aktuelle Abmahnung gegen den Blogger stößt aber vor allem deswegen auf, weil der Eindruck entsteht, dass es nicht um das Urheberecht geht, sondern nur um das Geld. Abgemahnt wurde ein Schnappschuss eines Chinesen in einem “Iron Man” Kostüm. Eine Bildagentur behauptet nun (2012), die Rechte an dem Bild (aus 2009) erworben zu haben und mahnt den Blogger ab.

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Pressewoche auf lawbster.de (Teil 2/4) – Der Unterlassungsanspruch im Presserecht

 

Der Unterlassungsanspruch im Presserecht ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der Pressewoche auf lawbster.de.

Als Rechtsmittel ist der Unterlassungsanspruch für Personen und Unternehmen im Presserecht einer der wichtigsten Ansprüche.

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Bild im Bild – Zur Zulässigkeit von Bildzitaten

Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen.

Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die Voraussetzungen des Bildzitates eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.

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Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann

Streitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher.

Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und vor allem, ob man diese kündigen oder aufheben kann.

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Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?

Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails unter den Lesen diskutiert.

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Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens

Mitte April wurde im shopbetreiber-blog.de über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die Werbe-Mails dann von den Hackern versandt wurde.

In dem Verfügungsverfahren hat nun das Landgericht Berlin (15 S 1/11) diese Entscheidung aufgehoben. Dieser Beitrag greift die wesentlichen Punkte des Urteils auf.

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Darf man die Einwilligung zum Erhalt von Werbung in AGB ‘verstecken’?

 

Der oberste Grundsatz beim Direktmarketing besagt, dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden sein muss. Dies gilt für direkte Kommunikationswege wie Telefon, Fax, SMS oder Email-Werbung.

Dieses Einverständnis sollte im Idealfall im Rahmen einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers erfolgen, wonach dieser sich einverstanden erklärt eine bestimmte Werbung zu empfangen.

Hinsichtlich der Fragen zur Einwilligung und den Grundsätzen rund um das Email-Marketing verweise ich auf den sehr griffigen Beitrag von meinem Kollegen Schwenke bei t3n.

In diesem Beitrag wird unter Punkt 8 folgender Irrtum ausgeräumt:

Irrtum: „Der Empfänger hat in den AGB dem Empfang von Werbung zugestimmt”

Klarstellung: Eine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung liegt nur vor, wenn die Einwilligung gesondert von anderen Erklärungen abgegeben wird. Wenn sie dagegen nur Bestandteil anderer Erklärungen ist, ist sie ungültig. Daher ist ein Passus mit dem Werbung akzeptiert wird, sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineshops oder den Nutzungsbedingungen einer Onlinecommunity (auch sie sind AGB) unzulässig.

Dieser Fall soll in dem folgenden Beitrag aufgegriffen und beleuchtet werden. Es geht also um die Frage, ob eine Einwilligung zur direkten Werbung in den AGB in jedem Fall unzureichend ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen Werbung per Post auf der einen Seite und Werbung per Fax, Email, SMS und Telefon auf der anderen Seite zu trennen.

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Dieser Beitrag wird Sie zu Tränen rühren!

Oder vielleicht auch nicht. Aber er wird Ihnen auf jeden Fall den Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung aufzeigen und verdeutlichen wie wichtig es ist, diese Differenzierung für Beiträge in Presse und Internet zu berücksichtigen.

Schon an mehreren Stellen haben wir auf die Bedeutung der Unterscheidung von Meinungsäußerung auf der einen Seite und Tatsachenbehauptung auf der anderen Seite hingewiesen:

Noch einmal zur Unterscheidung zwischen den beiden Äußerungsformen:

  • Tatsachen sind anders als Meinungen wahrnehmbare Vorgänge und (zumindest theoretisch) beweisbar. Gegen eine Tatsachenbehauptung kann man rechtlich vorgehen, wenn die diese unwahr sind.
  • Meinungen sind anders als Tatsachen nicht beweisbar. Sie können weder “falsch” noch “richtig” sein. Sie können einem höchstens “gefallen” oder “nicht gefallen”. Gegen eine Meinungsäußerung kann man vorgehen, wenn die strafrechtlichen Grenzen überschritten werden, z.B. wenn eine Meinung beleidigend ist, d.h. jemanden in seiner Ehre verletzt (§ 185 StGB).

Dies Unterscheidung ist immer dann wichtig, wenn über eine Aussage – gleichgültig ob im Internet oder in einer Zeitung oder Zeitschrift – gestritten wird. Denn je nach Einordnung der Aussage ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen, wie dieser Fall verdeutlicht.

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Kritische Beiträge in Bewertungsportalen

Bewertungsportale sind ein beliebtes Mittel für Kunden, sich im Internet über Waren und vor allem Dienstleistungen zu informieren. Dabei sind die Äußerungen der User oft nicht mit Samthandschuhen geschrieben, was viele Unternehmen Sorgen bereitet, da sich eine schlechte Reputation im Internet schnell festsetzen kann.

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SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet

Die unerlaubte Werbung per E-Mail ist ein dauerhafter Gegenstand von Abmahnungen. Dabei ist der Grundsatz eindeutig: Der Empfänger der Werbung muss mit der Zusendung einverstanden sein. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1, der nach Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für „elektronische Post“ gilt. Hält ein Unternehmen dies nicht ein oder kann eine Einwilligung nicht nachweisen, dann droht oft eine Abmahnung. Meistens richtet sich diese gegen das Unternehmen, das die Werbung verschickt hat.

Nun hat aber das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass es in besonderen Konstellationen auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft für unzulässige E-Mail-Werbung gibt. Das bedeutet, neben dem Unternehmen kann auch der Geschäftsführer persönlich für die unerlaubte Werbung haftbar gemacht werden.

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