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Nachrichten im Social Web: Erst denken!

In den Köpfen Einiger werden Soziale Netzwerke anders wahrgenommen, als das klassische Web mit seiner Kommunikation per E-Mail. Denn gerade das persönliche und direkte im Social Media verleitet oft zu Nachlässigkeiten, die dann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

So kann bereits eine vermeintlich belanglose XING-Nachricht rechtliche Folgen haben, wie “Legal Tribune ONLINE” berichtet hat: Die Nachricht an einen Mitarbeiter eines Konkurenzunternehmens wurde als rechtswidriger Abwerbeversuch gewertet.

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Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?

Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails unter den Lesen diskutiert.

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Eine Frage der Zeit: Abmahnungen wegen unerlaubter Werbung bei XING

Das Thema Spam bei Twitter wurde an dieser Stelle schon einmal angesprochen. In letzter Zeit habe ich aber das Gefühl, vermehrt Spam bei XING zu erhalten. Es geht hier nicht um Einladungen zu Gruppen oder Nachrichten meiner Kontakte, sondern um klare Werbenachrichten von mir völlig unbekannten Personen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Klar ist, dass nicht jede Nachricht, die man bei XING bekommt, ein Fall von unerlaubter Werbung ist. Schließlich ist ja der Zweck dieses Netzwerkes, dass man geschäftliche Kontakte knüpft. Und oft schreibt man eben auch Personen an und bittet um eine Verknüpfung, ohne dass man eine bereits bestehende Geschäftsbeziehungen hat.

Gerade wegen dieser Problematik sind die Grenzen der unerlaubten Werbung in Social Media Netzwerken nicht immer klar zu ziehen. Im Rahmen eines Artikels bei GRÜNDERSZENE habe ich die Grenzen der unerlaubten Werbung bei XING dargestellt.

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Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor?

Viele Abmahnungen im Internet haben einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund. Es geht – einfach gesagt – darum, dass z.B. ein Internethändler aufgrund einer Regelung in seinen AGB oder aufgrund einer irreführenden Werbeaussage einen Wettbewerbsvorteil hat.

Nun kann ein Internethändler seinen Konkurrenten im Wege einer Abmahnung auffordern, sein Angebot rechtmäßig zu gestalten und den Wettbewerbsverstoß einzustellen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Abmahnung ist daher ein Wettbewerbsverhältnis. Nach Rechtsprechung der Gerichte liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis vor, „wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann“. So ist klar, dass zwei Webshops die Computerhardware verkaufen gegenseitig Mitbewerber sind. Aber es gibt viele Fälle, bei denen es nicht auf den ersten Blick klar ist, dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt zum einen voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Es ist aber nicht notwendig, dass zwei Wettbewerber beide im Internet aktiv sein müssen. Ein Wettbewerbsverhältnis nämlich auch dann bestehen, wenn ein Verkäufer (z.B. für Computer-Hardware) selbst gar nicht im Internet verkauft. Wenn gleichartige Produkte zum einen im Internet und zum anderen im Ladengeschäft an Endkunden verkauft werden, ist ein Wettbewerbsverhältnisses unproblematisch gegeben. Denn der Internethändler kann dieselben Kunden (Verkehrskreis) erreichen, die auch das Ladengeschäft betreten können.

Zum anderen ist neben demselben Kundenkreis auch erforderlich, dass sich das Angebot der Waren (oder Dienstleistungen) decken. Es ist dabei bereits ausreichend, wenn sich das Warenangebot nur in wenigen Punkten überschneidet.

Das Oberlandesgericht Braunschweig (vom 27.1.2010 – 2 U 225/09) hat nun in einem Urteil aufgezeigt, dass stets genau geprüft werden muss, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. In dieser Entscheidung haben die Richter ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Internethändlern abgelehnt, obwohl beide Textilien verkauft haben. Die Besonderheit war hier, dass der eine Händler nur Herrenunterwäsche und Herrenbadebekleidung und der andere Händler nur Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung verkauft hat.

Aufgrund dieses unterschiedlichen Sortiments hat das Gericht angenommen, dass sich die Kundenkreise beider Händler nicht überschneiden und damit kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt:

“Die hiernach erforderliche Austauschbarkeit der Waren kann nicht angenommen werden. Händler A hat Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung angeboten, während der Händler B Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach sucht, greift nicht alternativ zu der von dem Händler A angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung, sodass das Angebot des Händlers A den Händler B nicht im Absatz behindern oder stören kann.”

Fazit

Gerade bei Abmahnungen zwischen Gewerbetreibenden im Internet sollte man sich zuerst stets fragen, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, wenn die Abmahnung sich auf das Wettbewerbsrecht stützt.

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Zur Zulässigkeit von Werbung mit der Aussage „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“

Ein Händler der unter anderem Haushaltsgeräte vertreibt, hatte eine Werbung mit dem Aufreißer „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“ geschaltet. Die Besonderheit dabei war, dass die Werbung erst an dem Tag veröffentlicht wurde, als auch der Rabatt gelten sollte.

Hiergegen hat sich ein anderer Händler gewandt, der auch im Bereich der Haushaltswaren tätig ist. Der Fall ging über mehrere Instanzen und wurde nun vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2010 – Az. I ZR 75/08) entschieden.

▶ Der Fall: Der Konkurrent, der gegen die Werbung vorgegangen war, war der Ansicht diese verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Hauptargument war, dass die Werbung am selben Tag geschaltet worden war, an dem das Angebot gelten sollte. Dadurch, so der Konkurrent, sei es berufstätigen Verbrauchern aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich gewesen ist z.B. ein Preisvergleich mit anderen Anbietern durchzuführen. Dadurch seien die Verbraucher unsachgemäß beeinflusst worden, was ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) bedeutet.

▶ Das Urteil: Der BGH hat die Werbung nicht als wettbewerbswidrig eingestuft. Nach Ansicht der Richter liegt keine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Verbraucher vor. Denn, so das Gericht, ein mündiger Verbraucher ist in rationaler Weise in der Lage mit einem derartigen Kaufanreiz umzugehen. Durch die Werbung komme es nicht zu unüberlegten Kaufentschlüssen und die Kunden würden nicht allein aufgrund dieser Werbung von Preisvergleichen mit anderen Händlern Abstand nehmen.

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Stolperfallen bei der Wahl von Domain- und Accountnamen

Zwar ist es allgemein bekannt, dass man eine Internetdomain nicht ins Blaue hinein registrieren darf. Trotzdem gibt es immer wieder Auseinandersetzungen in diesem Bereich. Der Grund dafür ist meist, dass die Registrierung von Domains erfolgte, ohne dass hier Überlegungen über mögliche Konsequenzen angestellt wurden. Neben den Domainnamen bestehen auch bei der Wahl von Accountnamen rechtliche Schwierigkeiten. Die Grundsätze, die Gerichte für Domainnamen aufgestellt haben, gelten nämlich auch für Twitter, Facebook, XING & Co.

Zu dieser Problematik habe ich mit dem Kollegen Thomas Schwenke einen Beitrag auf dem Internetportal t3n.de von yeebase veröffentlicht:

16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens

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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das Wettbewerbsrecht soll den Geschäftsverkehr regeln und schützen. Nach § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden.

Nicht ganz einfach ist die Bewerbung von Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Denn wenn eine Eigenschaft besonders betont wird, die zu dem Wesen der Ware/Dienstleistung gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ist die Aussage trotz ihrer objektiven Richtigkeit im Sinne des § 3 UWG irreführend. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen wegen irreführender Werbung abgemahnt werden kann.

Beispiele

Im Folgenden einige Beispiele von Werbung mit Selbstverständlichkeiten, um die Problematik zu verdeutlichen.

  • Ein Unternehmen bewirbt sein Produkt mit „frei von Zusatz- und Konservierungsstoffen”, handelt wettbewerbswidrig, wenn jedes Produkt dieser Art frei von solchen Stoffen ist (BGH GRUR 56, 550).
  • Die Preisangabe mit dem Zusatz „inkl. MwSt” ist daher irreführend, wenn sich die Mehrwertsteuerangabe in einer durch Fettdruck und größere Schrift blickfangmäßig vorangestellten Werbeangabe befindet, nicht aber in dem nachfolgenden, in wesentlich kleinerer Schrift gedruckten Werbetext. Dies gilt wenn sich die Werbung nicht nur an Gewerbetreibende, sondern an die breite Öffentlichkeit und damit auch an Verbraucher richtet. (BGH, GRUR 1990, 1028).
  • Werbung mit gesetzlichen Regelungen (z.B. “Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung”, denn dies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist)
  • Die Werbung „reiner Kaffee” und „nichts als Kaffee” für ein Kaffee-Extrakt-Produkt betont eine Selbstverständlichkeit, da jeder Kaffee-Extrakt aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird (BGH, Urteil v. 19.2. 1971).
  • Irreführend ist die Bewerbung eines Call-by-Call-Angebotes mit der Angabe „ohne Wechselgebühr”, wenn kein konkurrierender Anbieter eine Wechselgebühr verlangt (OLG Köln, NJW-WettbR 1999, 101).

Umgang mit der Problematik

Der Kern der wettbewerbswidrigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist damit folgender: Wenn mit objektiv richtigen Angaben geworben wird liegt eine Irreführung vor, wenn etwas Selbstverständliches in der Weise betont wird, dass der Geschäftsverkehr hierin einen besonderen Vorteil des beworbenen Angebotes zu erkennen glaubt.

Um eine kostspielige Abmahnung eines Konkurrenten auszuschließen, sollte der Punkt der irreführenden Werbung bei kommenden Projekten berücksichtigt werden.

Liegt bereits eine Abmahnung vor, sollte geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Denn der Übergang von rechtmäßiger Werbung zu irreführender Werbung ist fließend. Oftmals bieten sich Anknüpfungspunkte, den Vorwurf einer irreführenden Werbung abzuwehren.

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