Kategorie: Werbung

Ja, und nun? Nach dem Urteil des OLG München zum Double-Opt-In

Schon länger hat kein Urteil mehr so für Aufregung gesorgt, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 1682/12) zum Double-Opt-In.

 

Zu dem Urteil ist bereits viel geschrieben worden (entsprechende Leseempfehlungen am Ende des Beitrages). Das muss nicht alles wiederholt werden. Für Unternehmen, die E-Mail-Marketing nutzen, stellt sich nun vor allem die Frage, wie geht es weiter und was sind die direkten Konsequenzen des Urteils.

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Grenzen der reklamehaften Übertreibung

Der Zweck der Werbung ist es, den interessierten Kunden von den Vorteilen des eigenen Produktes oder der Dienstleistung zu überzeugen. Oft wird dabei aber so heftig übertrieben, dass neben neuen Kunden auch Abmahnungen die Folge einer Werbekampagne sind.

In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 03.08.2010 – 5 W 175/10) ging es um die Werbeaussage “Der beste Powerkurs aller Zeiten” und die Frage, ob diese Werbeaussage gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Auf den Durchschnittsverbraucher kommt es an

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine wettbewerbswidrige Werbeaussage handelt, hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen die schöne Figur des “durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers” geschaffen. Das bedeutet so viel wie: Es kommt darauf an, wie eine konkrete Aussage durchschnittlich verstanden werden muss.

Bei der Beurteilung, ob die Werbeaussage “Der beste Powerkurs aller Zeiten” wettbewerbswidrig ist, haben die Richter also einschätzen müssen, wie die angesprochene Zielgruppe die beanstandete Werbung versteht.

Für diese Beurteilung kommt es zunächst auf den reinen Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans an. Dieser wäre hier wettbewerbswidrig, da die Behauptung aufgestellt wird, die vermutlich nicht belegt werden kann, nämlich dass es der beste Kurs ist.

Natürlich kann es nicht nur auf den reinen Wortsinn ankommen. Denn die Gericht haben festgestellt, dass der Mensch in der Regel auch in der Lage ist, reklamehafte Übertreibung zu erkennen. Der Senat des Kammergerichts dazu:

Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, die der Verkehr aber als reklamehafte Übertreibungen wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen erkennbar der Werbeaussage zu Grunde liegen.

Problematisch wird es bei einer Übertreibung in der Werbung dann, wenn der Verkehr in der Werbeaussage eine konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. Beispielsweise bei der Werbung mit dem Slogan “Das sicherste Auto aller Zeiten” (OLG Schleswig-Holstein, Az. 6 U 27/10). Derartige Aussagen müssen dann natürlich auch entsprechend belegbar sein.

Fazit & Handlungsempfehlung

Das Gericht hat hier angenommen, dass die Werbung nicht wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher vor allem aufgrund des “aller Zeiten” die reklamehafte Übertreibung erkennt. Damit lag im Ergebnis durch diesen Slogan also keine Alleinstellungsbehauptung gegenüber den Konkurrenzangeboten vor.

Der Fall zeigt, dass es in der Werbung eng werden kann, wenn man die Wirkung durch werbliche Aussagen wie “bester”,  ”günstigster”, “nachhaltigster” etc. steigern will. Es kommt bei der rechtlichen Beurteilung vor allem darauf an, wie der angesprochene Verbraucher die Werbung versteht. Da die Wertung von Werbeslogans auch sehr subjektiv ist, sollte man bei Zweifeln besser vorab eine rechtliche Prüfung durchführen, da subjektive Fragen vor Gericht immer einen ungewissen Ausgang haben…

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500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail nach Unterlassungserklärung

Wir hatten schon öfters über die Fallkonstellation gesprochen, wonach die Abgabe einer Unterlassungserklärung oftmals die rechtliche Folge von unerlaubter E-Mail-Werbung ist.

Nun berichtet der shopbetreiber-blog.de von einer Entscheidung, in der ein Gericht den Fall beurteilen musste, wonach ein Unternehmen nach einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung erneut eine Spam-E-Mail an den ursprünglichen Empfänger gesendet hat und sich die Beteiligten über die Höhe der Vertragsstrafe gestritten haben.

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Aktuelle Urteile zeigen, warum Verträge für Agenturen wichtig sind

Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken.

Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche Fixierung der Vertragspflichten wichtig ist. Denn spätestens wenn es Unstimmigkeiten zwischen Agentur und Kunden gibt, zeigt sich die Wichtigkeit eines Vertragstextes.

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Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?

Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails unter den Lesen diskutiert.

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Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens

Mitte April wurde im shopbetreiber-blog.de über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die Werbe-Mails dann von den Hackern versandt wurde.

In dem Verfügungsverfahren hat nun das Landgericht Berlin (15 S 1/11) diese Entscheidung aufgehoben. Dieser Beitrag greift die wesentlichen Punkte des Urteils auf.

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Darf man die Einwilligung zum Erhalt von Werbung in AGB ‘verstecken’?

 

Der oberste Grundsatz beim Direktmarketing besagt, dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden sein muss. Dies gilt für direkte Kommunikationswege wie Telefon, Fax, SMS oder Email-Werbung.

Dieses Einverständnis sollte im Idealfall im Rahmen einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers erfolgen, wonach dieser sich einverstanden erklärt eine bestimmte Werbung zu empfangen.

Hinsichtlich der Fragen zur Einwilligung und den Grundsätzen rund um das Email-Marketing verweise ich auf den sehr griffigen Beitrag von meinem Kollegen Schwenke bei t3n.

In diesem Beitrag wird unter Punkt 8 folgender Irrtum ausgeräumt:

Irrtum: „Der Empfänger hat in den AGB dem Empfang von Werbung zugestimmt”

Klarstellung: Eine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung liegt nur vor, wenn die Einwilligung gesondert von anderen Erklärungen abgegeben wird. Wenn sie dagegen nur Bestandteil anderer Erklärungen ist, ist sie ungültig. Daher ist ein Passus mit dem Werbung akzeptiert wird, sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineshops oder den Nutzungsbedingungen einer Onlinecommunity (auch sie sind AGB) unzulässig.

Dieser Fall soll in dem folgenden Beitrag aufgegriffen und beleuchtet werden. Es geht also um die Frage, ob eine Einwilligung zur direkten Werbung in den AGB in jedem Fall unzureichend ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen Werbung per Post auf der einen Seite und Werbung per Fax, Email, SMS und Telefon auf der anderen Seite zu trennen.

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Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung

Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.

Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden sehr attraktiv ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit kostenpflichtige Abmahnungen zu stoppen.

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Preissuchmaschinen, Produktbilder & das Urheberrecht

Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende Produktbilder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu speichern.

Auch wenn in diesem Bereich noch nicht so viel gestritten wird, liegen uns diesbezüglich doch mehrere Anfragen und sogar ein gerichtliches Verfahren vor, in denen es um diesen Bereich geht. Daher soll dieser Beitrag zeigen, wann Preissuchmaschinen fremde Produktbilder nutzen dürfen und wann sie eine Abmahnung riskieren.

Ausgangssituation ist stets das Vertragsverhältnis zwischen drei Beteiligten: Den Preissuchmaschinen auf der einen, den Webshops auf der anderen Seite wobei beide Vertragspartner der Affiliate-Plattformen sind.

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SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet

Die unerlaubte Werbung per E-Mail ist ein dauerhafter Gegenstand von Abmahnungen. Dabei ist der Grundsatz eindeutig: Der Empfänger der Werbung muss mit der Zusendung einverstanden sein. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1, der nach Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für „elektronische Post“ gilt. Hält ein Unternehmen dies nicht ein oder kann eine Einwilligung nicht nachweisen, dann droht oft eine Abmahnung. Meistens richtet sich diese gegen das Unternehmen, das die Werbung verschickt hat.

Nun hat aber das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass es in besonderen Konstellationen auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft für unzulässige E-Mail-Werbung gibt. Das bedeutet, neben dem Unternehmen kann auch der Geschäftsführer persönlich für die unerlaubte Werbung haftbar gemacht werden.

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